Neben den Wochenstunden braucht die Sollzeit die Arbeitstage. Unter „Arbeitstage auswählen“ im Arbeitsvertrag (Seite 1) wählen Sie die Wochentage; Standard ist Montag bis Freitag.
So rechnet KiDig
Soll pro Arbeitstag = Wochenstunden ÷ durchschnittliche Zahl der Arbeitstage aller Wochenmuster. Bei 39 Stunden an fünf Tagen sind das 7,8 Stunden.
Ein Arbeitstag ist ein Tag, an dem ein Vertrag gilt, dessen Wochentag im Muster steht und an dem die Einrichtung geöffnet hat oder ein Schließtag ist. Beim Rahmendienstplan zählen seit 2024 auch Feiertage.
Wechselnde Wochen
Arbeitet jemand im Wechsel, etwa eine Woche Montag bis Freitag und eine Woche Montag bis Mittwoch, legen Sie mit „+ weitere Woche hinzufügen“ mehrere Wochenmuster an:
- KiDig teilt durch den Durchschnitt der Tage: 5 und 3 Tage ergeben 4 Tage, bei 39 Stunden also 9,75 Stunden pro Arbeitstag.
- Die Muster wechseln jede Woche, gezählt ab dem Vertragsbeginn, nicht ab Montag. Beginnt der Vertrag an einem Mittwoch, wechselt das Muster jeweils mittwochs. Sollen die Wochen montags wechseln, gehört der Beginn auf einen Montag.
Beispiel: 39 Stunden, Muster Montag–Freitag und Montag–Mittwoch, Vertragsbeginn Mittwoch, 4. März 2026. In der Woche vom 9. März gelten Montag und Dienstag noch aus dem ersten Muster, ab Mittwoch das zweite; Donnerstag und Freitag sind frei.
Ältere Hilfetexte nannten das „Wechselschicht“. Gemeint sind nur wechselnde Wochenmuster, nicht Wechselschichtarbeit rund um die Uhr.
Stunden oder Tage ab einem Datum ändern
Ändern sich Stunden oder Arbeitstage dauerhaft ab einem Datum, beenden Sie den bisherigen Vertrag am Tag davor und legen einen neuen Vertrag an. Ändern Sie nicht das Muster des alten Vertrags und verschieben Sie nicht seinen Beginn. Die Schritte stehen in Arbeitsverträge und Stundeneinstellungen.
Recht kurz
Nach § 6 Abs. 1 und 2 TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden pro Woche im Durchschnitt, berechnet über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr. Eine ungleiche Verteilung auf die Wochen ist also möglich, solange der Durchschnitt stimmt.
Quellen
- TVöD § 6 Regelmäßige Arbeitszeit, abgerufen am 19. Oktober 2026
- TVöD § 6 Abs. 2 Ausgleichszeitraum, abgerufen am 19. Oktober 2026
Die Angaben sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Tarifvertrag (zum Beispiel TVöD oder AVR) und Ihre Dienst- oder Betriebsvereinbarungen.